Der Data Act hat Ausnahmen, und die braucht es auch.
Artikel 4 Absatz 2: Wenn die Datenweitergabe die Sicherheit des Fahrzeugs so beeinträchtigen könnte, dass Menschen ernsthaft zu Schaden kommen, darf der Zugang vertraglich eingeschränkt werden.
Artikel 4 Absatz 7 und 8: Geschäftsgeheimnisse. Kommt keine Einigung über Schutzmaßnahmen zustande, darf der Hersteller die Weitergabe verweigern. Und unter „außergewöhnlichen Umständen“ auch dann, wenn er im Einzelfall einen schweren wirtschaftlichen Schaden nachweisen kann.
Daran hängen aber Pflichten. Bei Geschäftsgeheimnissen muss die Ablehnung begründet und dem Nutzer schriftlich mitgeteilt werden. Und in allen drei Fällen muss der Hersteller die zuständige Behörde informieren.
Dazu kommt Artikel 4 Absatz 4. Hersteller dürfen die Ausübung der Rechte nicht unangemessen erschweren. Auch nicht durch Auswahlmöglichkeiten, die nicht neutral sind, oder eine Benutzeroberfläche, die die Entscheidungsfreiheit unterläuft. Das ist ein Verbot von Dark Patterns, direkt im Gesetz.
Problematisch wird es, wenn Sicherheit und Geschäftsgeheimnis nicht im Einzelfall, sondern pauschal erklären, warum es keine Echtzeit-Schnittstelle gibt. Dann wird die Ausnahme zum Bauplan. Wie oft die Ausnahmen tatsächlich genutzt werden, weiß ich nicht. Öffentlich hab ich dazu nichts gefunden.
Kritik kommt auch von Verbänden. LKQ Europe, einer der großen Teilehändler, hat öffentlich unangemessene Gebühren beim Datenzugang kritisiert, der ADAC die umständliche Umsetzung.
Zuerst erschienen auf LinkedIn.